Art. 1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen „Schweizer Berufsverband pferdegestützte Interventionen Regionalgruppe West" vormals Regionalgruppe West Pferdegestützter Therapie Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Vorstand bestimmt den Sitz der Regionalgruppe.
Art. 2 Zweck
2.1 Die Regionalgruppe verwirklicht in ihrer Region den Verbandszweck des „Schweizer Berufsverbandes Pferdegestützte Interventionen“. Sie erfüllt ihre Aufgabe unter Einhaltung der Vorgaben in dessen Statuten Ausführungserlassen und Weisungen.